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Risikomanagement und KonTraG

(BGBl I 1998/24)

Anforderungen und Pflichten im Rahmen des KonTraG

Wer hat was zu tun:

1. Gesetzliche Vertreter der Unternehmen

  • Implementierung eines Risikofrüherkennungssystems
  • Erweiterte Anforderungen an die Erstellung des Lageberichts nach §289 HGB, insbesondere Eingehen auf die Risiken der künftigen Entwicklung des Unternehmens

2. Abschlussprüfer

  • Prüfung, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§317 Abs.2 HGB)
  • Prüfungsbericht: Stellungnahme zur Beurteilung der Risiken im Lagebericht (§321 Abs.1 S.2 und S.3 HGB)
  • Bestätigungsvermerk: Aussage zur zutreffenden Darstellung der Risiken im Lagebericht (§ 322 Abs.2 S.2 und Abs.3 S.2 HGB)

 

 


 

Glossar
KonTraG (BGB| I 1998/24)

Literaturempfehlung
Literaturliste
Risikomanagement nach KonTraG
Risikohandbuch (z.B. in der Gestalt einer Risikocheckliste s.a. ...)

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