(BGBl I 1998/24)
1. Gesetzliche Vertreter der Unternehmen
- Implementierung eines Risikofrüherkennungssystems
- Erweiterte Anforderungen an die Erstellung des Lageberichts nach §289 HGB, insbesondere Eingehen auf die Risiken der künftigen Entwicklung des Unternehmens
2. Abschlussprüfer
- Prüfung, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§317 Abs.2 HGB)
- Prüfungsbericht: Stellungnahme zur Beurteilung der Risiken im Lagebericht (§321 Abs.1 S.2 und S.3 HGB)
- Bestätigungsvermerk: Aussage zur zutreffenden Darstellung der Risiken im Lagebericht (§ 322 Abs.2 S.2 und Abs.3 S.2 HGB)
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