(BGBl I 1998/24)
Vorstände und Geschäftsführer haben bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Hierzu sind sie bereits seit Einführung des Aktiengesetzes gesetzlich verpflichtet (§93 Abs.1 AktG). Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört neben der Festlegung der Unternehmenspolitik auch die Implementierung der zugehörigen funktionsfähigen Unternehmensüberwachung.
Mit dem bereits im Mai 1998 verabschiedeten Artikel-Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) werden Unternehmen u.a. verpflichtet, ein Überwachungssystem zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen einzurichten. Damit wurde die Verpflichtung der Geschäftsführung gesetzlich konstituiert, ein Unternehmensweites Risikomanagement zu implementieren.
Mit dem KonTraG wurden die Unternehmen außerdem verpflichtet, im Lagebericht zu den Risiken der künftigen Geschäftsentwicklung Stellung zu beziehen. Diese Anforderung ist ohne ein Risikomanagementsystem nicht erfüllbar.
Versäumnisse bei der Einrichtung eines solchen Risikomanagementsystems können bei prüfungspflichtigen Unternehmen zu einem Versagen des Bestätigungsvermerks führen. Damit wären beispielsweise Gewinnausschüttungen oder Kreditaufnahmen bei Banken unmöglich. Zudem sind die Geschäftsführer/Vorstände im Schadensfalle den Anteilseignern persönlich schadensersatzpflichtig.
Anzuwenden sind die Bestimmungen des KonTraG auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.
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